Gebäudeenergieberater (HWK) Ihr Partner für Umwelt, Energie & Sicherheit
Photovoltaikanlagen und Mini-Blockheizkraftwerke müssen in das zentrale Marktstammdatenregister eingetragen sein. Für Anlagen, die vor dem 1. Februar 2019 in Betrieb gegangen sind, läuft am 31. Januar 2021 die Übergangsfrist ab. Darauf weist Zukunft Altbau hin.
Nur in das Marktstammdatenregister eingetragene Photovoltaik- und Mini-KWK -Anlagen erhalten die gesetzliche Einspeisevergütung. Deshalb sollten Anlagenbetreiber die Übergangsfrist nicht versäumen. Zumal sich die Anlagendaten unkompliziert in das Marktstammdatenregister eintragen lassen und der Eintrag nur 20 bis 30 Minuten dauert, wie Frank Hettler von Zukunft Altbau versichert: „Nur wenige Angaben sind erforderlich.“ Die Regelung gilt auch für Solarstromspeicher.
Für die Registrierung braucht es kein explizites Fachwissen. Benötigt werden nur die Unterlagen mit den technischen Daten der Anlage. Auf der Internetseite des Marktstammdatenregisters lassen sich alte Anlagen nachregistrieren und neue eingetragen. So funktioniert‘s: Zuerst ein Benutzerkonto anlegen, dann sich anmelden und schließlich die Anlage oder den Speicher registrieren. Für letzteres sind die Leistung der Anlage, das Datum der Inbetriebnahme und der Standort anzugeben. Auch eine Angabe, welcher Netzbetreiber den Strom abnimmt, ist erforderlich.
„Die nötigen Informationen dazu finden sich alle im Kaufvertrag der Anlage sowie den Anmeldepapieren an die Bundesnetzagentur und den lokalen Netzbetreiber“, erklärt Hettler. „Wer den Eintrag nicht selbst machen will oder kann, darf bevollmächtigte Personen, Installateure, Dienstleister oder Personen aus der Familie beauftragen.“ Wer mehrere Anlagen besitzt, muss jede einzeln registrieren. Hettler weist darauf hin, dass es aufgrund der ablaufenden Übergangsfrist derzeit zu vermehrten Nachfragen kommt und es daher zu einer verzögerten Bearbeitung der Anträge kommen kann.
Der Eintrag in das Marktstammdatenregister ist für neue Anlagen schon seit Februar 2019 verpflichtend. Er muss einen Monat nach Inbetriebnahme erfolgen. Das für die Registrierung erstellte Webportal der Bundesnetzagentur löst bei den älteren Anlagen vorherige Anmeldeformalitäten ab. Anlagenbetreiber, die ihre Anlagen schon im PV-Meldeportal oder dem EEG-Anlagenregister angemeldet hatten, müssen die Anlagen noch einmal registrieren. Eine Datenübernahme durch die Meldestelle erfolgt nicht. Auch Ü20-Anlagen, die seit diesem Jahr weiter eine EEG-Einspeisevergütung erhalten, müssen angemeldet werden.
Da die Übergangsfrist für ältere Anlagen zwei Jahre beträgt, besteht die Gefahr, dass viele Gebäudeeigentümer die Nachregistrierungspflicht inzwischen wieder vergessen haben. Einige Netzbetreiber haben im Herbst 2020 schriftlich darüber informiert. Wer die Aufforderung erhalten hat, sollte ihr nun rasch nachkommen. Wer keinen Brief bekommen hat, sollte prüfen, ob eine Anmeldung bereits erfolgt ist. Denn liegt bis zum 31. Januar 2021 kein Eintrag vor, darf der Netzbetreiber den Geldhahn für den in das Stromnetz eingespeisten Strom zudrehen. Der Stopp lässt sich rückgängig machen: Sobald der Anlagenbetreiber die Registrierung nachholt, fließen die Vergütungen inklusive der einbehaltenen Beträge wieder. Quelle: Zukunft Altbau / jb
Bleiben Sie auf dem Laufenden in Sachen Energieberatung und Energiewende mit unserem Newsletter.
mit freundlicher Unterstützung von Gebäude Energie Berater
Notwendige Cookies helfen dabei, eine Webseite nutzbar zu machen, indem sie Grundfunktionen wie Seitennavigation und Zugriff auf sichere Bereiche der Webseite ermöglichen. Die Webseite kann ohne diese Cookies nicht richtig funktionieren. Diese Cookies werden nur lokal auf Ihrem PC gespeichert.
Mehr Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung